Mitwirkungsgremien im Schuljahr 2025/26 und 2026/27
Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) sieht für die Eltern folgende Möglichkeiten der Mitwirkung vor:
Elternsprecher: Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher.
Elternkonferenz (§ 82 BbgSchulG): Die Elternsprecher/innen jeder Klasse bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern. Die Versammlungen der Elternkonferenz dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternkonferenz wählt aus ihrer Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine(n) Schulelternsprecher/in und bis zu drei Stellvertreter/innen.
Schulkonferenz (§§ 90,91 BbgSchulG): Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Entscheidungsgremium der Schule. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin/der Schulleiter, vier Lehrkräfte, fünf Schülerinnen/Schüler, sowie fünf Eltern. Sie werden von ihren Konferenzen für jeweils zwei Jahre gewählt.
Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Es wird ein Vorstand aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Durch ihn werden Anfragen, Anträge, Stellungnahmen und Beschlüsse der Schulkonferenz an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.
Elternsprecher: Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher.
Elternkonferenz (§ 82 BbgSchulG): Die Elternsprecher/innen jeder Klasse bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern. Die Versammlungen der Elternkonferenz dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternkonferenz wählt aus ihrer Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine(n) Schulelternsprecher/in und bis zu drei Stellvertreter/innen.
Schulkonferenz (§§ 90,91 BbgSchulG): Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Entscheidungsgremium der Schule. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin/der Schulleiter, vier Lehrkräfte, fünf Schülerinnen/Schüler, sowie fünf Eltern. Sie werden von ihren Konferenzen für jeweils zwei Jahre gewählt.
Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Es wird ein Vorstand aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Durch ihn werden Anfragen, Anträge, Stellungnahmen und Beschlüsse der Schulkonferenz an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.
| Mitglieder der Schulkonferenz: | |
|---|---|
| Vorsitzender: | Frau Stephanie Wolf |
| Stellvertreter: | |
|
|
|
| Mitglieder der Elternkonferenz: | |
| Vorsitzender: | Frau Jennifer Wendt |
| Stellvertreter: | |
| Beratende Mitglieder der Lehrerkonferenzen: | |
| Frau Melanie Mayer | |
| Frau Jennifer Wolf | |
| Stellvertreter: | Frau Annette Mantei-Roloff |
| Beratende Mitglieder der Fachkonferenzen: | |
| Frau Lara Wagner | |
| Frau Christina Krawehl | |
| Stellvertreter: | |
| Mitglieder des Kreiselternrates: | |
| Frau Madlen Bliß | |
| Stellvertreter: |
Stand: 22.10.2025
Kreisschülerrat, Kreiselternrat, Kreislehrerrat (BbgSchuIG § 136):
Jede Schule eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der jeweiligen Personengruppe in die Kreisräte. Die Wahl der Mitglieder für die Kreisräte erfolgt für zwei Jahre.
Jede Schule eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der jeweiligen Personengruppe in die Kreisräte. Die Wahl der Mitglieder für die Kreisräte erfolgt für zwei Jahre.



