Mitwirkungsgremien im Schuljahr 2025/26 und 2026/27

Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) sieht für die Eltern folgende Möglichkeiten der Mitwirkung vor:

Elternsprecher: Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher.

Elternkonferenz (§ 82 BbgSchulG): Die Elternsprecher/innen jeder Klasse bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern. Die Versammlungen der Elternkonferenz dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternkonferenz wählt aus ihrer Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine(n) Schulelternsprecher/in und bis zu drei Stellvertreter/innen.

Schulkonferenz (§§ 90,91 BbgSchulG): Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Entscheidungsgremium der Schule. Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin/der Schulleiter, vier Lehrkräfte, fünf Schülerinnen/Schüler, sowie fünf Eltern. Sie werden von ihren Konferenzen für jeweils zwei Jahre gewählt.

Die Schulleiterin/der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz. Es wird ein Vorstand aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Durch ihn werden Anfragen, Anträge, Stellungnahmen und Beschlüsse der Schulkonferenz an die entsprechenden Stellen weitergeleitet.
Mitglieder der Schulkonferenz:  
Vorsitzender: Frau Stephanie Wolf
Stellvertreter:  

 

 
Mitglieder der Elternkonferenz:  
Vorsitzender: Frau Jennifer Wendt
Stellvertreter:  
   
Beratende Mitglieder der Lehrerkonferenzen:  
  Frau Melanie Mayer
  Frau Jennifer Wolf
Stellvertreter: Frau Annette Mantei-Roloff
   
Beratende Mitglieder der Fachkonferenzen:  
  Frau Lara Wagner
  Frau Christina Krawehl
Stellvertreter:  
   
Mitglieder des Kreiselternrates:  
  Frau Madlen Bliß
Stellvertreter:  

Stand: 22.10.2025

Kreisschülerrat, Kreiselternrat, Kreislehrerrat (BbgSchuIG § 136):
Jede Schule eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der jeweiligen Personengruppe in die Kreisräte. Die Wahl der Mitglieder für die Kreisräte erfolgt für zwei Jahre.