Sportunterricht
Liebe Eltern,
für einen sicheren und unbeschwerten Sportunterricht möchten wir Sie darum bitten, darauf zu achten, dass Ihr Kind während des Sportunterrichts keinen Schmuck und keine Uhren trägt.
Dazu gehören insbesondere Ohrstecker, Ohrringe, Halsketten, Armbänder, Ringe und Uhren. Auch kleine Schmuckstücke können beim Sport zu Verletzungen führen – zum Beispiel beim Turnen, bei Ballspielen oder im Kontakt mit anderen Kindern.
Besonders wichtig sind dabei Ohrringe und Ohrstecker. Sie können beim Sport hängen bleiben oder durch einen unglücklichen Kontakt schmerzhafte Verletzungen verursachen. Auch das Abkleben von Ohrringen stellt im Sportunterricht keine sichere Lösung dar.
Am besten bleibt Schmuck an den Sporttagen gleich zu Hause. So muss vor dem Unterricht nichts abgelegt und anschließend wieder verstaut werden und es kann nichts verloren gehen.
Schmuck und andere Wertgegenstände können von den Lehrkräften nicht zur Aufbewahrung übernommen werden. Die Kinder sind daher selbst dafür verantwortlich, ihre persönlichen Gegenstände sicher aufzubewahren, zum Beispiel in ihrer Sporttasche.
Bitte helfen Sie Ihrem Kind dabei, an den Sporttagen entsprechend vorbereitet in die Schule zu kommen. Das gilt selbstverständlich auch für Uhren und andere persönliche Wertgegenstände.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass alle Kinder sicher und mit Freude am Sportunterricht teilnehmen können.
Anlage 1:
Sicherheit beim Unterricht im Fach Sport
1. Sportunterricht soll nur von Lehrkräften erteilt werden, die die erforderliche Qualifikation dafür besitzen (Erste Staatsprüfung oder Lehrbefähigung im Fach Sport als Diplomlehrer für Sport oder Diplomsportlehrer) und eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben. Sportunterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 darf auch von Lehrkräften erteilt werden, die eine Grundausbildung in Erster Hilfe absolviert haben und denen vom staatlichen Schulamt nach Prüfung ihrer fachlichen Voraussetzungen die Genehmigung dazu erteilt wurde, wenn Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Fach Sport nicht zur Verfügung stehen.
2. Die Lehrkraft soll die Übungsstätten als erste betreten und als letzte verlassen, um einen Missbrauch der Sportgeräte und Sportanlagen auszuschließen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Beschaffenheit der Übungsstätte dieses zulässt und eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern nicht zu erwarten ist.
3. Geräte und Übungsstätten sind von der Lehrkraft vor der Benutzung auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Nicht betriebssichere Geräte und Übungsstätten dürfen nicht benutzt werden und sind als solche zu kennzeichnen. Mängel sind unverzüglich der Schulleitung anzuzeigen.
4. Die Lehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die Großgeräte (Pferd, Bock, Barren, Schwebebalken, Reck) nach der Benutzung auf ihre niedrigste Höhe gestellt und in einem betriebssicheren Zustand abgestellt werden. Wurfgeräte, insbesondere Kugeln, Speere und Wurfbälle sind unter Verschluss zu halten und nur unter Aufsicht der Lehrkraft zu nutzen.
5. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben während des Unterrichts sportgerechte Kleidung zu tragen. Gegenstände, die beim Sport behindern oder zu Verletzungen führen können, insbesondere Uhren, Ringe, Ketten, Armbänder, Ohrringe, Anstecker oder Piercing sind vor dem Beginn des Unterrichts abzulegen. Die Sportlehrkraft kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sie nach der Art und Beschaffenheit des Schmuckgegenstandes sowie der ausgeübten Sportart das Verletzungsrisiko als gering einschätzt oder sich die Verletzungsgefahr auf andere Weise, bei Ohrsteckern oder Piercing beispielsweise durch Überkleben mit Pflaster, minimieren lässt. Lange Haare sind so zusammenzustecken, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Alle Schülerinnen und Schüler, die Brillen tragen, sollen auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer Sportbrille hingewiesen werden. Die Teilnahme am Sportunterricht kann nach einer Belehrung auch ohne eine Sportbrille gestattet werden.
6. Es sind nur Übungen durchzuführen, die dem individuellen Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler entsprechen. Bei der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sind Anweisungen und Hinweise von Ärzten und Therapeuten zu berücksichtigen.
7. Hilfestellung ist dann erforderlich, wenn a. die Übung mit einer besonderen, durch Hilfestellung abwendbaren Gefahr verbunden ist oder b. der Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers dies erforderlich macht. Sicherheitsstellung ist bei allgemein schwierigen Übungen stets zu leisten.
8. Hilfe- und Sicherheitsstellung können von Lehrkräften oder von zuverlässigen und körperlich geeigneten Schülerinnen und Schülern gegeben werden. Die Lehrkraft ist für deren sorgfältige Auswahl und Einweisung verantwortlich.
9. Beim Unterricht in Gruppen soll sich die Lehrkraft dort aufhalten, wo das Gefahrenmoment am größten ist. Die Lehrkraft übernimmt bei besonders gefährlichen Übungen, insbesondere am Hochreck, Hochbarren, Trampolin und an den Ringen, selbst die Hilfe- oder Sicherheitsstellung.
10. Sind die Schülerinnen und Schüler zu eigenverantwortlichem Sporttreiben in der Lage und daran gewöhnt, so können einzelne Gruppen im Rahmen der inneren Differenzierung auch ohne ständige Beaufsichtigung selbstständig üben. Die Lehrkraft behält die Gesamtverantwortung.
